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   OVG Sachsen, 12.02.2015 - 3 A 311/14   

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https://dejure.org/2015,2649
OVG Sachsen, 12.02.2015 - 3 A 311/14 (https://dejure.org/2015,2649)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.02.2015 - 3 A 311/14 (https://dejure.org/2015,2649)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - 3 A 311/14 (https://dejure.org/2015,2649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    RGebStV § 5 Abs. 7
    Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, technisch notwendige Mitbenutzung durch das Personal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 3 A 413/10

    Gebührenbefreiung gemäß § 5 Abs. 7 S 1 Nr 1 RGebStV, Mitnutzung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.02.2015 - 3 A 311/14
    Der vom Senat in seinem Beschluss vom 7. März 2012 (- 3 A 413/10 -, juris) und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretenen Auffassung könne es nicht folgen.

    Mit seiner Entscheidung weiche das Verwaltungsgericht Dresden von dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. März 2012 (a. a. O.) ab.

  • BVerwG, 28.04.2010 - 6 C 6.09

    Revisibilität, Rundfunkgebühren, Befreiung, Autoradio, Behinderteneinrichtung

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.02.2015 - 3 A 311/14
    Die hier in Streit stehenden 14 Lautsprecherlinien sind nämlich auch nach der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht gebildeten Rechtsprechung nicht i. S. v. § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV für den in der Einrichtung der Klägerin betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten.9 Der Senat hat zu den Voraussetzungen einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28. April 2010, NVwZ-RR 2011, 110) ausgeführt, dass für die Befreiung von Rundfunkempfangsgeräten von der Rundfunkgebührenpflicht, die nur für in der Einrichtung betreuten Patienten vorgehalten würden, eine bloß technisch notwendige Mitbenutzung insbesondere durch das Betreuungspersonal unschädlich sei.
  • OVG Sachsen, 15.10.2015 - 3 A 331/15

    Ausweisung; Drogenhandel; Heirat; ungeborenes Kind; Abschiebungshindernis;

    4 Dies wäre dann der Fall, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Februar 2012 - 3 A 311/14 -, juris Rn. 6 m. w. N., st. Rspr.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 17.07.2015 - 3 A 55/15

    Befreiung von der Rundfunkgebühr; Musikschule; Einrichtung der Jugendhilfe;

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 12. Februar 2015 - 3 A 311/14 - juris Rn. 9 m. w. N.), dass es in diesem Zusammenhang maßgebend darauf ankommt, ob die in Streit stehenden Rundfunkgeräte den ausschließlichen Zweck haben, dem betreuten Personenkreis die Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk zu geben.
  • OVG Sachsen, 20.03.2015 - 3 A 212/14

    Erkennungsdienstliche Behandlung, Anlasstaten, Beschuldigteneigenschaft,

    16 Dies wäre dann der Fall, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Februar 2012 - 3 A 311/14 -, juris Rn. 6 m. w. N., st. Rspr.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 28.05.2015 - 3 A 44/15

    Rundfunkgebühr; Inhaltliche Richtigkeit der Anmeldeerklärung;

    15 Dies wäre dann der Fall, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Februar 2012 - 3 A 311/14 -, juris Rn. 6 m. w. N., st. Rspr.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 10).
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